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Organe der Regierungspartei
Milit?rorgane
Der Staatspr?sident
Der NVK und sein St?ndiger Ausschuss
Der Staatsrat und die Ministerien
Die Volksgerichte
Die Staatsanwaltschaften
Die Politische Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV)
Gesellschaftliche Organisationen
Staatsorgane


Die Wahl des Staatspr?sidenten

Der Staatspr?sident und der stellvertretende Staatspr?sident der VR China werden von dem h?chsten Organ der Staatsmacht, dem Nationalen Volkskongress, gew?hlt.

Nach den Bestimmungen der bestehenden Verfassung, müssen die Kandidaten des Staatspr?sident und des stellvertretenden Staatspr?sidenten der VR China politischen und altersm??igen Bedingungen genügen. Sie müssen Bürger der VR China sein und die chinesische Staatsbürgerschaft sowie das aktive und das passive Wahlrecht besitzen. Au?erdem müssen sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. In der Verfassung von 1982 hat man eine Ab?nderung der Bestimmung der Verfassung von 1954 bezüglich des Mindestalters vorgenommen, es wurde von 35 auf 45 Jahre angehoben, da das Amt des Staatspr?sidenten für Staat und Volk von gro?er Bedeutung ist. Der Staatspr?sident mu? ein Bürger mit hohem Ansehen sein, der politisch reif ist und reiche Erfahrungen besitzt. Ohne ein bestimmtes Alter erreicht zu haben, kann man solchen Bedingungen kaum genügen.

Der Staatspr?sident und der stellvertretende Staatspr?sident der VR China werden nach folgendem Verfahren gew?hlt: W?hrend der Tagung des Nationalen Volkskongresses bilden die gew?hlten Abgeordneten ein Pr?sidium, das eine Wahlliste erstellt und sie den verschiedenen Delegationen zur Diskussion vorlegt. Dann erstellt das Pr?sidium nach der Stimmenmehrheit eine offizielle Kandidatenliste, die der Tagung zur Abstimmung vorgelegt wird, wobei die Zahl der zu W?hlenden und die der Gew?hlten gleich ist. Im Zuge der politischen Demokratisierung ist heute die Zahl der zu W?hlenden gr??er als die der Gew?hlten.

Die Verfassung von 1982 legt fest, da? nur der Nationale Volkskongress erm?chtigt ist, den Staatspr?sidenten und den stellvertretenden Staatspr?sidenten abzuberufen. Das hei?t, kein Amt, keine Partei, Massenorganisation oder Einzelperson hat das Recht, sie abzuberufen.

(China.org.cn, 15. September 2003)


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