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Gesetzgebungsverfahren des St?ndigen Ausschusses des NVK

1. Unterbreitung eines Gesetzentwurfs beim St?ndigen Ausschuss


Folgende Gruppen und Organisationen haben das Recht, dem St?ndigen Ausschuss Gesetzentwürfe zu unterbreiten:

a) Die Vorsitzendenkonferenz des NVK hat das Recht, dem St?ndigen Ausschu? Gesetzesentwürfe zu unterbreiten, die auf der Sitzung des St?ndigen Ausschusses geprüft werden.

b) Der Staatsrat, die Zentrale Milit?rkommission, das Oberste Volksgericht, die Oberste Volksstaatsanwaltschaft und die Sonderkommissionen des Nationalen Volkskongresses haben das Recht, dem St?ndigen Ausschu? Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Die Entwürfe werden nach einer Entscheidung der Vorsitzendenkonferenz auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt oder zuerst den betreffenden Sonderkommissionen zur Prüfung vorgelegt und daraufhin aufgrund von deren Bericht auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt. Ist die Vorsitzendenkonferenz der Ansicht, da? eine weitere Erw?gung eines Gesetzesentwurfes aufgrund gegebener Probleme notwendig ist, kann sie vorschlagen, da? der Antragsteller die Gesetzesentwürfe erst nach einer Ab?nderung oder Vervollst?ndigung dem St?ndigen Ausschu? unterbreitet.

c) Eine Gruppe von mindesten zehn Mitgliedern des St?ndigen Ausschusses hat das Recht, dem St?ndigen Ausschu? Gesetzesentwürfe zu unterbreiten. Die Vorsitzendenkonferenz entscheidet, ob diese auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt werden, oder ob sie zuerst den betreffenden Sonderkommissionen zur Prüfung vorgelegt werden, um dann aufgrund von deren Meinungen zu entscheiden, ob sie auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt werden. über Gesetzesentwürfe, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, mu? die Sitzung des St?ndigen Ausschusses informiert und den Antragstellern der Grund dargelegt werden.
Wenn die Sonderkommissionen einen Gesetzesentwurf prüfen, k?nnen sie den Antragsteller einladen, zur Stellungnahme ihrer Sitzung beizuwohnen.


2. Prüfung und Verabschiedung von Gesetzentwürfen durch den St?ndigen Ausschuss


2.1 Das Prüfungsverfahren für Gesetzentwürfe des St?ndigen Ausschusses


Die Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt werden, müssen, besondere Umst?nde ausgenommen, sieben Tage vor der Abhaltung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses an dessen Mitglieder verteilt werden.
Ein Gesetzesentwurf, der auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt wird, soll im allgemeinen erst dann zur Abstimmung vorgelegt werden, nachdem er auf drei Sitzungen des St?ndigen Ausschusses geprüft und diskutiert worden ist:

a) W?hrend der ersten Prüfung der Gesetzesvorlage werden auf der Plenarsitzung des St?ndigen Ausschusses die Erl?uterungen des Antragstellers angeh?rt. Anschlie?end wird die Vorlage auf den Sitzungen der Gruppen allgemein geprüft und diskutiert.

b) Bei der zweiten Prüfung des Gesetzesentwurfes wird auf der Plenarsitzung des St?ndigen Ausschusses der Bericht der Gesetzeskommission über die Ab?nderung des Gesetzesentwurfs und die wichtigsten Problemstellungen angeh?rt. Im Anschlu? wird er auf den Sitzungen erneut diskutiert.

c) Im Verlauf der dritten Prüfung des Gesetzesentwurfs wird auf der Plenarsitzung des St?ndigen Ausschusses der Bericht der Gesetzeskommission über das Ergebnis der Prüfung angeh?rt. Daraufhin wird der Ab?nderungsentwurf des Gesetzes auf den Sitzungen der Gruppen diskutiert und geprüft.
Bei der Prüfung von Gesetzesentwürfen durch die Gruppen des St?ndigen Ausschusses müssen Vertreter des Antragstellers anwesend sein, um Stellungnahmen anzuh?ren und eventuelle Anfragen zu beantworten.
Auf Wunsch der Gruppen müssen auch Vertreter der betroffenen ?mter und Organisationen über ihre Situation informieren.

Zur Prüfung eines Gesetzesentwurfes kann der St?ndige Ausschu? je nach Sachlage eine gemeinsame Gruppensitzung oder eine Plenarsitzung einberufen, um dort die Problemlagen des Gesetzesentwurfs zu diskutieren.

Gesetzesentwürfe k?nnen bei übereinstimmungen bereits nach zwei Sitzungen des St?ndigen Ausschusses zur Abstimmung vorgelegt werden. Einige Ab?nderungsvorlagen k?nnen bei übereinstimmung sogar schon nach einer Sitzung des St?ndigen Ausschusses zur Abstimmung vorgelegt werden.
Falls nach drei Sitzungen zur Prüfung einer Gesetzesvorlage noch bedeutende Probleme ungel?st sind, kann sie auf Vorschlag der Vorsitzendenkonferenz und mit Zustimmung der gemeinsamen Sitzung der Gruppen oder der Plenarsitzung der Gesetzeskommission und der betreffenden Sonderkommission zur weiteren Prüfung und Diskussion vorgelegt werden.

2.2 Die Prüfung von Gesetzentwürfen in den Sonderkommissionen und der Gesetzeskommission


Die Prüfung und Diskussion einer Gesetzesvorlage in den Sonderkommissionen und der Gesetzeskommission verl?uft wie folgt:

a) Die jeweiligen Sonderkommissionen prüfen und diskutieren die Gesetzesvorlagen, die auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt werden. Sie legen danach ihre Meinungen dar, drucken sie und verteilen sie auf der Sitzung des St?ndigen Ausschusses.
W?hrend der Prüfung eines Entwurfes durch eine Sonderkommission kann sie Mitglieder anderer Sonderkommissionen einladen, zur Stellungnahme ihrer Sitzung beizuwohnen.
Bei der Prüfung und Diskussion von Gesetzesentwürfen kann die Gesetzeskommission die Mitglieder der betreffenden Sonderkomissionen einladen, zur Stellungnahmen ihrer Sitzung beizuwohnen.
Bei der Prüfung der Gesetzesentwürfe durch die Sonderkommissionen k?nnen sie dazu eine Vollversammlung einberufen und gegebenfalls von den Verantwortlichen der betroffenen ?mter bzw. Organisationen Anwesenheit verlangen, um so für den Gesetzgebungsproze? eventuell notwendige Informationen zu erhalten.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sonderkommissionen mu? die Vorsitzendenkonferenz verst?ndigt werden.

b) Die Gesetzeskommission prüft und diskutiert die Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt werden, gem?? den Stellungnahmen der Mitglieder des St?ndigen Ausschusses und der betreffenden Sonderkommissionen sowie aller weiterer vorgebrachter Stellungnahmen. Anschlie?end verfasst sie einen Bericht über die vorgenommenen Ab?nderungen oder über das Prüfungsergebnis, im letzten Fall fertigt sie einen Ab?nderungsentwurf an. In dem Bericht müssen die wichtigsten unterschiedlichen Standpunkte beschrieben werden. Au?erdem müssen die betroffenen Sonderkommissionen informiert werdenen, falls deren Ansichten und Vorschl?ge nicht angenommen wurden.
Zu den Gesetzesvorlagen, die auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt werden, müssen die Gesetzeskommission, die betreffenden Sonderkommissionen und das Arbeitsorgan des St?ndigen Ausschusses die unterschiedlichen Standpunkte anh?ren, dies geschieht z. B. durch Diskussionen.

2.3 Die Rolle des Arbeitsorgans des St?ndigen Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren


Das Arbeitsorgan des St?ndigen Ausschusses mu? den betreffenden ?mtern und Organisationen sowie Experten den Gesetzentwurf zur Verfügung stellen, um deren Ansichten und Vorschl?ge einzuholen. Diese Ansichten und Vorschl?ge werden gesichtet und dann an die Gesetzeskommission und die betreffenden Sonderkommissionen weitergeleitet sowie gegebenfalls in gedruckter Form der Sitzung des St?ndigen Ausschusses vorgelegt.

Wichtige Gesetzesentwürfe, die auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt werden, k?nnen durch eine Entscheidung der Vorsitzendenkonferenz bekanntgemacht werden, um so unterschiedliche Meinungen einzuholen. Die Ansichten und Vorschl?ge der ?mter, Organisationen und Bürger werden dem Arbeitsorgan des St?ndigen Ausschusses unterbreitet.

Das Arbeitsorgan des St?ndigen Ausschusses mu? die Stellungnahmen und Vorschl?ge, die man auf den Sitzungen der Gruppen zur Prüfung der auf der Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses stehenden Gesetzesvorlagen ge?u?ert hat, sowie alle weiteren Stellungnahmen, Vorschl?ge und einschl?gige Materialien sammeln und sichten, sie der Gesetzeskommission und den betreffenden Sonderkommissionen vorlegen und bei Bedarf drucken und auf der Sitzung des St?ndigen Ausschusses verteilen.

2.4 Zurücknahme eines Gesetzentwurfs


Wenn der Antragsteller eine Gesetzesvorlage, die auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt worden ist, vor der Abstimmung zu widerrufen beabsichtigt, mu? er dies begründen.

2.5 Verabschiedung eines Gesetzentwurfs durch den St?ndigen Ausschuss


Mit der Zustimmung der Vorsitzendenkonferenz und einem Bericht an den St?ndigen Ausschu? ist die Prüfung und Diskussion der Gesetzesvorlage ansonsten beendet.

Die Prüfung und Diskussion eines Gesetzesentwurfes, der auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt ist, ist mit einem Bericht der Vorsitzendenkonferenz an den St?ndigen Ausschu? ebenfalls beendet, wenn er bereits zwei volle Jahre wegen gro?er Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder Durchführbarkeit des Gesetzes aufgeschoben wurde oder weil er zuerst nicht zur Abstimmung vorgelegt und nach zwei Jahren nicht wieder auf die Tagesordnung der Sitzung des St?ndigen Ausschusses gesetzt wurde.

Die Ab?nderungen eines Gesetzesentwurfes werden von der Sitzung des St?ndigen Ausschusses geprüft und von der Gesetzeskommission in übereinstimmung mit den Ansichten der Mitglieder des St?ndigen Ausschusses, revidiert. Auf dieser Grundlage entsteht eine Fassung des Gesetzesentwurfes, die zur Abstimmung vorgelegt werden kann. Er wird nun von der Vorsitzendenkonferenz der Plenarsitzung des St?ndigen Ausschusses zur Abstimmung vorgelegt und mu? von der absoluten Mehrheit der Mitglieder angenommen werden.

Ein vom St?ndigen Ausschu? angenommenes Gesetz wird durch Erla? des Staatspr?sidenten bekannt gegeben.

(CIIC/19. Februar 2003)


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