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3. Welche Kompetenzen hat der NVK?

Der NVK ist das h?chste Organ der Staatsmacht. Gem?? der Verfassung hat der NVK vom Volk die Vollmacht zur Ausübung folgender Kompetenzen:

a) Ab?nderung der Verfassung und überwachung ihrer Durchsetzung

Die Verfassung ist die Grundordnung eines Staates. Nur der NVK hat das Recht, die Verfassung abzu?ndern. Eine ?nderung der ganzen Verfassung oder von einzelnen Klauseln muss durch eine Zweidrittelmehrheit der NVK-Abgeordneten angenommen werden. Keine anderen Staatsorgane, Parteien bzw. Organisationen haben dieses Recht.

b) Ausarbeitung und Ab?nderung der grundlegenden Gesetze des Staates

Gem?? der Verfassung hat der NVK das Recht, grundlegende Gesetze, z.B. Strafsachen, Zivilangelegenheiten oder Staatsorgane betreffend auszuarbeiten oder abzu?ndern.

c) Wahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Staatsorgane

Gem?? der Verfassung und den Gesetzen verfügt der NVK über das Recht, den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, den Generalsekret?r und die anderen Mitglieder seines St?ndigen Ausschusses, den Staatspr?sidenten und die stellvertretenden Staatspr?sidenten zu w?hlen und abzuberufen.

Er hat das Recht, nach der Nominierung des Staatspr?sidenten über die Ernennung des Ministerpr?sidenten des Staatsrats zu entscheiden, nach der Nominierung des Ministerpr?sidenten des Staatsrats über die Ernennung der stellvertretenden Ministerpr?sidenten, der Staatsr?te, der Minister, der Vorsitzenden der Staatskommissionen, des Pr?sidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekret?rs des Staatsrats zu entscheiden oder diese abzuberufen.

Der NVK hat das Recht, den Vorsitzenden der Zentralen Milit?rkommission zu w?hlen, und nach der Nominierung des Vorsitzenden der Zentralen Milit?rkommission über die Ernennung ihrer anderen Mitglieder zu entscheiden oder diese abzuberufen.

Der NVK hat das Recht, den Pr?sidenten des Obersten Volksgerichts und den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu w?hlen und abzuberufen. Der NVK hat das Recht, über die Ernennung des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der anderen Mitglieder der Sonderkommissionen des NVK zu entscheiden oder diese abzuberufen.

d) Entscheidung über wichtige Staatsangelegenheiten

Der NVK hat das Recht, die Pl?ne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Berichte über deren Durchführung, den Staatshaushaltsplan und den Bericht über dessen Durchführung zu überprüfen und zu best?tigen.

Er hat das Recht, die Bildung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren St?dten zu genehmigen, über die Einrichtung von Sonderverwaltungszonen und die dort zu etablierenden Systeme sowie über Kriegs- und Friedensfragen zu entscheiden.

e) Kontrolle der obersten Staatsorgane

Der NVK hat das Recht, die obersten Staatsorgane zu kontrollieren. Gem?? der Verfassung ist der St?ndige Ausschuss des NVK dem NVK verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft gehen aus dem NVK hervor, sind ihm rechenschaftspflichtig und werden von ihm kontrolliert. Die Zentrale Milit?rkommission ist dem NVK rechenschaftspflichtig und wird von ihm kontrolliert.

Gem?? der Verfassung und den Gesetzen ist die Hauptmethode der Kontrollarbeit des NVK, die Entgegennahme und überprüfung der T?tigkeitsberichte des St?ndigen Ausschusses des NVK, des Staatsrats, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat eine Delegation oder eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten aus verschiedenen Delegationen das Recht unter einem gemeinsamen Namen, w?hrend der Tagung des NVK schriftliche Interpellationsantr?ge gegenüber dem Staatsrat, den Ministerien, den Staatskommissionen, dem Obersten Volksgericht oder der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu stellen.

(CIIC/18. Februar 2003)



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