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II. Das Staatsanwaltschaftssystem

Staatsanwaltschaftssystem ist der Gesamtbegriff f黵 den Charakter, die Aufgaben, das Organisationssystem und die Prinzipien f黵 die Organisation, die T鋞igkeiten und die Arbeitsverfahren der staatsanwaltschaftlichen Organe des Staates.

Nach der Verfassung und dem Organisationsgesetz f黵 Volksstaatsanwaltschaften sind die Volksstaatsanwaltschaften gesetzliche 躡erwachungsorgane des Staates, die staatsanwaltschaftliche Vollmachten aus黚en. Die Volksstaatsanwaltschaft wird vom Volkskongre?der gleichen Ebene gew鋒lt und ist ihm verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

(1) Besonderheiten der Organisation der Volksstaatsanwaltschaft

In Artikel 2 des Organisationsgesetzes f黵 Volksstaatsanwaltschaften hei遲 es: 凞ie Volksrepublik China richtet die Oberste Volksstaatsanwaltschaft, lokale Volksstaatsanwaltschaften verschiedener Ebenen, Milit鋜staatsanwaltschaften und andere Sondervolksstaatsanwaltschaften ein.?Diese Reihefolge von oben nach unten spiegelt die Besonderheiten der Beziehungen zwischen den 黚ergeordneten und den untergeordneten staatsanwaltschaftlichen Organen wider und zeigt, da?die ersteren die letzteren f黨ren. Dies unterscheidet sich von den Beziehungen zwischen den 黚ergeordneten und den untergeordneten Volksgerichten, von denen die ersteren die letzteren kontrollieren. Um die Einheitlichkeit der Rechtsordnung des Staates aufrechtzuerhalten, m黶sen die staatsanwaltschaftlichen Organe integriert und in h鯿hstem Grad einheitlich sein.

Die Oberste Staatsanwaltschaft ist das h鯿hste staatsanwaltschaftliche Organ des Staates. Sie leitet die Arbeit der lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und der Sonderstaatsanwaltschaften. Zu den lokalen Staatsanwaltschaften geh鰎en die Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren St鋎te und ihre Zweigstellen, die Volksstaatsanwaltschaften der autonomen Bezirke und der St鋎te, die unmittelbar der Verwaltung der Provinzregierung unterstehen, und die Volksstaatsanwaltschaften der Kreise, der St鋎te, der autonomen Kreise und der Stadtbezirke. Die Sondervolksstaatsanwaltschaften umfassen haupts鋍hlich die Milit鋜staatsanwaltschaften und die Eisenbahnstaatsanwaltschaften. Die Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen werden als Gegenst點ke zu den Volksgerichten der entsprechenden Ebene eingerichtet und arbeiten nach dem von der Strafproze遫rdnung festgelegten Verfahren.

(2) Die Kompetenzen der Volksstaatsanwaltschaften

Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes f黵 Volksstaatsanwaltschaften und anderen diesbez黦lichen gesetzlichen Bestimmungen 黚en die Volksstaatsanwaltschaften die folgenden Befugnisse aus:

1. Sie 黚en staatsanwaltschaftliche Vollmachten aus gegen Landesverrat, Versuche der Spaltung des Staates und schwerwiegende Verbrechen, die die einheitliche Durchf黨rung der Politik, der Gesetze, der Verordnungen und der Erlasse des Staates ernsthaft beeintr鋍htigen.

2. Sie stellen Ermittlungen an 黚er die Straff鋖le, die sie annehmen und behandeln.

3. Sie 黚erpr黤en Rechtsf鋖le, gegen die die Sicherheitsorgane und die Organe f黵 die Staatssicherheit ermitteln, und entscheiden, ob die Verd鋍htigen verhaftet und angeklagt werden sollen, und sie kontrollieren die Rechtm溥igkeit der Ermittlungen.

4. Sie erheben 鰂fentliche Aklage in Straff鋖len bzw. unterst黷zen die 鰂fentliche Anklage, und sie kontrollieren die Rechtm溥igkeit der Verhandlungen der Volksgerichte.

5. Sie kontrollieren die Rechtm溥igkeit der Durchf黨rung der Urteile, die Entscheidungen 黚er Straff鋖le und die F黨rung der Gef鋘gnisse, der Untersuchungsgef鋘gnisse und der Besserungsanstalten.

6. Sie beaufsichtigen die Verhandlungen der Volksgerichte 黚er Zivilrechtsf鋖le und administrative F鋖le.

(3) Die Zusammensetzung der Volksstaatsanwaltschaften

Eine Volksstaatsanwaltschaft setzt sich aus einem staatsanwaltschaftlichen Ausschu?und anderen konkreten Arbeitsorganen zusammen.

1. Staatsanwaltschaftlicher Ausschu?

Der Pr鋝ident der Volksstaatsanwaltschaft leitet die Arbeit der Staatsanwaltschaft. In Paragraph 2, Artikel 3 des Organisationsgesetzes f黵 Volksstaatsanwaltschaften hei遲 es: 凞ie Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen richten einen staatsanwaltschaftlichen Ausschu?ein, der nach dem demokratischen Zentralismus unter dem Vorsitz des Pr鋝identen der Volksstaatsanwaltschaft 黚er schwerwiegende Rechtsf鋖le und andere wichtige Fragen diskutiert und entscheidet. Wenn der Pr鋝ident der Volksstaatsanwaltschaft in wichtigen Fragen nicht mit der Entscheidung der Mehrheit einverstanden ist, kann er sie dem St鋘digen Ausschu?des Volkskongresses der gleichen Ebene zur Entscheidung vorlegen.?

2. Arbeitsorgane der Volksstaatsanwaltschaften

Die Arbeitsorgane einer Volksstaatsanwaltschaft werden nach der Arbeitsteilung entsprechend den Forderungen bez黦lich der gesetzlichen 躡erwachung eingerichtet. Sie umfassen Organe f黵 Straff鋖le, Organe f黵 Wirtschaftsf鋖le, Organe f黵 Rechts- und Disziplinverletzungen, Organe f黵 Gef鋘gnisse und Besserungsanstalten, Organe f黵 Zivilrechtsf鋖le und Organe f黵 administrative F鋖le. Au遝rdem ist ein Anti-Korruptionsb黵o eingerichtet, das ein Anzeigezentrum gegr黱det hat, um gest黷zt auf die Bev鰈kerung gegen Unterschlagung, Bestechung, Amtsdelikte, Verletzung der Rechte anderer und andere Verbrechen zu k鋗pfen.

(4) System der Staatsanw鋖te

Es handelt sich um ein System, nach dem der Staat spezielle Gesetze ausarbeitet, um die Staatsanw鋖te, die in den staatsanwaltschaftlichen Organen die staatsanwaltschaftlichen Vollmachten aus黚en, effektiv zu verwalten. Es umfa遲 eine Reihe von Bestimmungen 黚er die Pflichten und Rechte, die Qualifikation, die Berufung und Abberufung, die Pr黤ung, die Ausbildung, die Auszeichnung und Bestrafung, die Geh鋖ter und andere Verg黱stigungen sowie die Demission und die Pensionierung der Staatsanw鋖te. Auf der 12. Tagung des St鋘digen Ausschusses des 8. Nationalen Volkskongresses am 28. Februar 1995 wurde das Gesetz f黵 Staatsanw鋖te angenommen, das am 1. Juli 1995 in Kraft trat.

1. Die Qualifikation der Staatsanw鋖te

Mit den Staatsanw鋖ten sind die Pr鋝identen der Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und ihre Stellvertreter, die Mitglieder der Staatsanwaltschaftlichen Aussch黶se, die Staatsanw鋖te und die assistierende Staatsanw鋖te gemeint.

Die Staatsanw鋖te m黶sen den folgenden Voraussetzungen entsprechen:

a) Sie m黶sen die Staatsangeh鰎igkeit der Volksrepublik China besitzen.

b) Sie m黶sen das 23. Lebensalter vollendet haben.

c) Sie m黶sen die Verfassung der Volksrepublik China unterst黷zen.

d) Sie m黶sen politisch zuverl鋝sig, fachlich qualifiziert und moralisch einwandfrei sein.

e) Sie m黶sen gesund sein.

f) Sie m黶sen Absolventen einer Fakult鋞 f黵 Jura oder einer anderen Fakult鋞 sein und nach der Absolvierung zwei Jahre gearbeitet haben; oder sie m黶sen Bachelors einer Fakult鋞 f黵 Jura sein und nach der Absolvierung ein Jahr gearbeitet haben. Wenn sie Magister oder Doktoren einer Fakult鋞 f黵 Jura sind, unterliegen sie nicht der Beschr鋘kung durch die o. g. Arbeitsdauer.

Folgende Personen d黵fen nicht als Staatsanw鋖te arbeiten:

a) Diejenigen, die wegen einer kriminellen Handlung vorbestraft sind.

b) Diejenigen, die unehrenhaft aus dem 鰂fentlichen Dienst entlassen worden sind.

Die Qualifikation der Staatsanw鋖te kann auf folgende Weise festgestellt werden:

a) Durch eine Eignungspr黤ung. 謋fentliche Pr黤ungen f黵 Staatsanw鋖te und assistierende Staatsanw鋖te werden von der Obersten Staatsanwaltschaft organisiert und finden regelm溥ig statt. Alle chinesischen B黵ger, die eine dreij鋒rige oder noch l鋘gere Hochschulbildung haben, k鰊nen sich zur Pr黤ung melden. Diejenigen, die die Pr黤ung bestanden haben, m黶sen sich noch einer Pr黤ung ihres politischen Verhaltens, ihres ideologischen Bewu遲seins und ihrer moralischen Anlagen unterziehen. Den besten von ihnen wird die Urkunde f黵 die Qualifikation als Staatsanwalt ausgestellt.

b) Durch Ausbildung und Pr黤ung

Den Staatsanw鋖ten oder den Mitarbeitern einer Volksstaatsanwaltschaft, die die Qualifikation eines Staatsanwalts besitzen, wird in einem der folgenden F鋖le die Eigenschaft als Staatsanwalt aberkannt:

a) Sie beantragen die Demission, und ihr Antrag wird genehmigt.

b) Ihnen wird von staatsanwaltschaftlichen Organen gek黱digt.

c) Sie werden entlassen.

d) Sie werden aus dem Beamtenverh鋖tnis entlassen.

e) Sie werden ihres Amtes enthoben und sind nicht mehr geeignet, weiter als Staatsanw鋖te zu arbeiten.

f) Sie werden zu Freiheitsstrafen verurteilt.

g) Sie sind aus verschiedenen Gr黱den nicht geeignet, weiter als Staatsanw鋖te zu arbeiten.

2. Berufungs- und Abberufungssystem f黵 Staatsanw鋖te

Die Pr鋝identen der Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen werden von den Volkskongressen der jeweiligen Ebene gew鋒lt bzw. abgesetzt. Berufungen bzw. Abberufungen der Pr鋝identen lokaler Volksstaatsanwaltschaften m黶sen jedoch von den Pr鋝identen der Volksstaatsanwaltschaften der h鰄eren Ebene dem St鋘digen Ausschu?des Volkskongresses der gleichen Ebene zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Berufung bzw. Abberufung der stellvertretenden Pr鋝identen der Volksstaatsanwaltschaften, der Mitglieder der Staatsanwaltschaftlichen Aussch黶se und der Staatsanw鋖te werden vom Pr鋝identen der zust鋘digen Volksstaatsanwaltschaft dem St鋘digen Ausschu?des Volkskongresses der gleichen Ebene vorgeschlagen. Die assistierenden Staatsanw鋖te werden vom Pr鋝identen der zust鋘digen Volksstaatsanwaltschaft berufen bzw. abberufen.

3. Bef鰎derungs-, Auszeichnungs- und Bestrafungssystem f黵 Staatsanw鋖te

Das Bef鰎derungssystem f黵 Staatsanw鋖te ist ein System, nach dem die Staatsanw鋖te nach den entsprechenden Bestimmungen Rang um Rang bef鰎dert werden. Es gibt regelm溥ige Bef鰎derung und Bef鰎derung der Besten.

F黵 die Staatsanw鋖te gibt es zw鰈f R鋘ge. Der Pr鋝ident der Obersten Volksstaatsanwaltschaft ist der Generalstaatsanwalt. Die Staatsanw鋖te vom 2. bis 12. Rang sind Gro遝 Staatsanw鋖te, h鰄ere Staatsanw鋖te und einfache Staatsanw鋖te. Der Rang eines Staatsanwaltes wird nach seinem Amt, seinem politischen Verhalten, seiner fachlichen F鋒igkeit, seiner Arbeitsleistung und seinem Dienstalter bestimmt.

F黵 die Auszeichnung der Staatsanw鋖te gilt das Prinzip der Verbindung des geistigen Anreizes mit dem materiellen Anreiz. Die Auszeichnung gliedert sich in Belobigung, Auszeichnung mit einem 刅erdienst erster Klasse? Auszeichnung mit einem 刅erdienst zweiter Klasse? Auszeichnung mit einem 刅erdienst dritter Klasse?und Verleihung eines Ehrentitels.

Die Bestrafung der Staatsanw鋖te gliedert sich in Verwarnung, Verweis, strengen Verweis, Degradierung, Amtsenthebung und Entlassung. Wer seines Amtes enthoben wird, dessen Lohnstufe und Rang werden gleichzeitig herabgesetzt. Wer ein Verbrechen begangen hat, der wird strafrechtlich verfolgt.

3. Absicherungssystem f黵 Staatsanw鋖te

Die Staatsanw鋖te, die ihren Amtspflichten nachkommen, werden gesetzlich gesch黷zt. Sie genie遝n die folgenden Absicherungen:

a) Berufsabsicherung: Die Staatsanw鋖te kommen nach dem Gesetz ihren Amtspflichten nach, frei von Einmischung durch Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen. Sie werden ohne gesetzliche Gr黱de und ohne die Einleitung eines gesetzlichen Verfahrens nicht abgesetzt, degradiert, entlassen oder bestraft.

b) Absicherung der pers鰊lichen Sicherheit: Die pers鰊liche Sicherheit der Staatsanw鋖te und die Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Wohnung werden gesetzlich gesch黷zt.

c) Gehaltsabsicherung: Die Staatsanw鋖te beziehen nach Bestimmungen ihre Geh鋖ter, werden versichert und genie遝n andere Verg黱stigungen.

d) Andere Absicherungen: Den Staatsanw鋖ten, die ihren Amtspflichen nachkommen, sollen entsprechende Befugnisse und Arbeitsbedingungen gew鋒rt werden. Sie haben das Recht auf Demission, Beschwerde und Anklage.

(4) Arbeitssystem der Volksstaatsanwaltschaften

Das Arbeitssystem einer Volksstaatsanwaltschaft bezieht sich auf die Regeln und Vorschriften, die nach den Aufgaben und dem T鋞igkeitsbereich der Volksstaatsanwaltschaften ausgearbeitet worden sind. Sie sind haupts鋍hlich folgende:

1. System der 躡erwachung der Ermittlungen

Es handelt sich um ein System, nach dem die Volksstaatsanwaltschaft die Ermittlungen der Straff鋖le durch die Organe f黵 鰂fentliche Sicherheit, einschlie遧ich der Organe f黵 Staatssicherheit, 黚erwacht.

a) 躡erpr黤ung und Genehmigung der Entscheidung 黚er Verhaftungen

Nach der Verfassung darf kein B黵ger ohne Genehmigung oder Entscheidung einer Volksstaatsanwaltschaft oder ohne Entscheidung eines Volksgerichts verhaftet werden, und Verhaftungen m黶sen durch ein Organ f黵 鰂fentliche Sicherheit vorgenommen werden.

b) 躡erpr黤ung der Anklage

Die Volksstaatsanwaltschaft 黚erpr黤t die Strafsachen, die ein Organ f黵 鰂fentliche Sicherheit ermittelt und zur Anklage 黚ergeben hat, und entscheidet, ob Anklage erhoben werden soll.

c) 躡erwachung der Ermittlungen

Die Volksstaatsanwaltschaft kontrolliert die Rechtm溥igkeit der Ermittlungen der Organe f黵 鰂fentliche Sicherheit. Sie kontrolliert u. a., ob sie direkt oder in versteckter Form durch Folter Gest鋘dnisse erpre遲 oder durch Verf黨rung oder T鋟schung Gest鋘dnisse erwirkt haben.

2. Ermittlungssystem

Es handelt sich um ein System, nach dem die Volksstaatsanwaltschaft direkt Rechtsf鋖le annimmt und zum Zweck ihrer Untersuchung und Verfolgung eine Akte anlegt. Nach den 凚estimmungen 黚er den Umfang der Rechtsf鋖le, die die Volksstaatsanwaltschaft direkt annehmen und ermitteln soll? die die Oberste Volksstaatsanwaltschaft Anfang 1998 ausarbeitete, gibt es insgesamt 53 Arten von Rechtsf鋖len in vier Kategorien, in denen die Volksstaatsanwaltschaft direkt ermitteln soll:

a) in Kapitel 8 der detaillierten Bestimmungen zum Strafgesetz festgelegte Delikte der Geldunterschlagung, der passiven Bestechung und der Zweckentfremdung 鰂fentlicher Gelder und in anderen Kapiteln festgelegte Straff鋖le;

b) in Kapitel 9 der detaillierten Bestimmungen zum Strafgesetz festgelegte Straff鋖le einschlie遧ich des Mi遙rauchs von Amtsbefugnissen, der Pflichtvergessenheit, des Rechtsbruchs und anderer Amtsdelikte;

c) F鋖le in Bezug auf die Verletzung der pers鰊lichen und demokratischen Rechte von B黵gern durch Regierungsmitarbeiter unter Mi遙rauch ihrer Amtsbefugnisse einschlie遧ich der illegalen Inhaftierung, der illegalen Hausdurchsuchung und der Abn鰐igung von Gest鋘dnissen durch Folter;

d) schwere Delikte, die Regierungsmitarbeiter unter Mi遙rauch ihrer Amtsbefugnisse begangen haben. Wenn solche Delikte direkt von einer Volksstaatsanwaltschaft behandelt werden sollen, kann diese Volksstaatsanwaltschaft mit der Genehmigung einer Volksstaatsanwaltschaft ab Provinzebene Ermittlungen anstellen.

3. System der 鰂fentlichen Anklage

Nach dem Strafgesetz und der Strafproze遫rdnung soll gegen Verbrechen, mit Ausnahme von Privatklagen, 鰂fentliche Anklage erhoben werden. Gegen Delikte, die 鰂fentlich angeklagt werden, soll die Volksstaatsanwaltschaft bei dem daf黵 zust鋘digen Volksgericht 鰂fentliche Anklage erheben. Was die Rechtsf鋖le betrifft, die vom Sicherheitsorgan zur Anklage 黚ergeben werden, so werden diese ausnahmslos von der Volksstaatsanwaltschaft 黚erpr黤t, und diese soll innerhalb eines Monats entscheiden, ob Anklage erhoben werden soll. Bei schwerwiegenden und komplizierten Rechtsf鋖len soll die Volksstaatsanwaltschaft innerhalb von anderthalb Monaten die Entscheidung treffen. Wenn die Volksstaatsanwaltschaft nach der 躡erpr黤ung meint, da?der Tatbestand bereits ermittelt worden ist, die Beweise unbestreitbar und ausreichend sind und die mutma遧ichen T鋞er strafrechtlich verfolgt werden m黶sen, soll sie bei dem daf黵 zust鋘digen Volksgericht 鰂fentliche Anklage erheben.

4. System der 躡erpr黤ung von Gerichtsverhandlungen

Hierbei handelt es sich um ein System, nach dem die Volksstaatsanwaltschaft Verhandlungen des Volksgerichts 黚er Zivilrechtsf鋖le, Straff鋖le und administrative F鋖le 黚erwacht. Wenn Staatsanw鋖te bei einem Proze?vor Gericht erscheinen, so vertreten sie nicht nur die 鰂fentliche Anklage, sondern 黚erwachen auch als staatliche gesetzliche Kontrolleure die Gerichtsverhandlung. Au遝rdem hat die Volksstaatsanwaltschaft das Recht, Einspruch gegen falsche Urteile und Entscheidungen des Volksgerichts zu erheben.

5. System der Aufsicht 黚er die Urteilsvollstreckung und die F黨rung der Gef鋘gnisse

Es handelt sich haupts鋍hlich um die Aufsicht

a) 黚er die Vollstreckung der Todesurteile

Bei der Vollstreckung der Todesurteile mu?ein Vertreter der Volksstaatsanwaltschaft anwesend sein, um die Identit鋞 des Verurteilten zu pr黤en und dadurch eine falsche T鰐ung zu verhindern.

b) 黚er den Strafvollzug in den Gef鋘gnissen einschlie遧ich der Aufsicht 黚er die Gesetzm溥igkeit der Straferm溥igung, der bedingten Haftentlassung, der Entlassung f黵 medizinische Behandlung gegen B黵gschaft und der Strafaussetzung.

c) 黚er die Gesetzm溥igkeit der Aktivit鋞en in den Untersuchungsgef鋘gnissen und Umerziehungsanstalten.

 

 
 
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